§ 2 Abs 1 AußStrG
Im Außerstreitverfahren kommt dem bezeichneten Antragsgegener in jedem Fall Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu. Dies auch unabhängig davon, ob er unmittelbar betroffen ist.
OGH 18.10.2007, 8 Ob 116/06a
§ 2 Abs 1 AußStrG
Im Außerstreitverfahren kommt dem bezeichneten Antragsgegener in jedem Fall Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu. Dies auch unabhängig davon, ob er unmittelbar betroffen ist.
OGH 18.10.2007, 8 Ob 116/06a