vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Hoheitliches Handeln der Universitäten

AmtshaftungErich Kodek, Eckart Ratz, Ronald RohrerEvBl 2008/25EvBl 2008, 143 - 145 Heft 4 v. 15.2.2008

§ 51 Abs 1 UG 2002; § 1 AHG

Die Zahlung der Studiengebühren begründen kein privatrechtliches Verhältnis zwischen Studenten und der Universität, da die Universitäten gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Studienangelegenheiten im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig werden. Für eine Verlängerung der Studienzeit, auch wenn diese schuldhaft durch Universitätsorgane verursacht wurde, haftet die Universität nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!