§ 51 Abs 1 UG 2002; § 1 AHG
Die Zahlung der Studiengebühren begründen kein privatrechtliches Verhältnis zwischen Studenten und der Universität, da die Universitäten gem § 51 Abs 1 UG 2002 in Studienangelegenheiten im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig werden. Für eine Verlängerung der Studienzeit, auch wenn diese schuldhaft durch Universitätsorgane verursacht wurde, haftet die Universität nicht.