§ 879 ABGB; § 40 AngG
Dem beklagten Arbeitgeber steht der Einwand der sittenwidrigen Rechtsausübung, im Bereich der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften gegenüber dem aufgrund eines Werkvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, der sich auf seine Angestellteneigenschaft beruft, nicht zu.