§ 302 Abs 1 StGB; § 310 Abs 1 StGB
Informiert ein Beamter den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine in naher Zukunft erfolgende Kontrolle, welche der Einhaltung fremdenrechtlicher, verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dient, so ist dies als Hoheitsakt zu qualifizieren.