§ 152 StPO; § 281 Abs 1 StPO
Ein Zeuge ist gem. § 152 StPO über sein Entschlagungsrecht zu belehren und inwieweit er nicht verpflichtet ist auszusagen, es ist jedoch nicht notwendig, dabei auf die Entschlagungsgründe einzugehen.
OGH 3.10.2007, 13 Os 66/07s