§ 42b Abs 3 UrhG; Art 6 EuGVVO
Leerkassettenvergütung ist auch von demjenigen zu bezahlen, der als Vertriebspartner des Verkäufers an der ersten Inverkehrbringung beteiligt war. Seine Entlohnung bzw. von wem er seinen Lohn bezieht ist nicht von Relevanz.
OGH 2.10.2007, 4 Ob 124/07z