§ 78 UrhG; Art 10 MRK
Bei der gem. § 78 UrhG vorgeschriebenen Abwägung zwischen den Interessen des Persönlichkeitsschutzes des Abgebildeten und dem Interesse des Mediums an der Veröffentlichung fällt die Entscheidung, wenn die Veröffentlichung einen der Wahrheit entsprechenden Inhalt aufweist, zugunsten des Mediums aus.