§ 94 GBG
Die Grenzen der Prüfbefugnis des Grundbuchsgerichts sind mit den rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Nachträglich vorgelegte, also nicht bereits an die Gesuchsbegründung angehängte Grundbuchsurkunden, welche Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchstandes begründen, haben auf die Prüfbefugnis des Grundbuchgerichts keinen Einfluss.