§ 104 JN; Art 23 Abs 1 EuGWO
Eine Vereinbarung gem. § 104 JN über den Gerichtsstand ist im Zweifel als Wahlgerichtsstand zugunsten des Gläubigers zu interpretieren; Art 23 Abs 1 EuGWO ist auf rein innerstaatliche Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.
OGH 18.10.2007, 2 Ob 180/07w