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§ 104 JN; Art 23 Abs 1 EuGWO

OGH-LeitsätzeZivilprozessrechtÖJZ-LS 2008/11ÖJZ-LS 2008, 121 Heft 3 v. 1.2.2008

§ 104 JN; Art 23 Abs 1 EuGWO

Eine Vereinbarung gem. § 104 JN über den Gerichtsstand ist im Zweifel als Wahlgerichtsstand zugunsten des Gläubigers zu interpretieren; Art 23 Abs 1 EuGWO ist auf rein innerstaatliche Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.

OGH 18.10.2007, 2 Ob 180/07w

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