§ 1052 ABGB; § 6 AngG
Besteht Konsens zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, das dem Erstgenannten eine Prämie zusteht, so ist der Arbeitgeber daran gebunden. Eine Festsetzung der Höhe der Prämie ist zum Zeitpunkt der Willeneinigung nicht erforderlich. Es obliegt dem Arbeitgeber die Höhe der Prämie unter Berücksichtigung der Umstände festzusetzen.