§ 608 ABGB; § 564 ABGB
Sieht der Erblasser eine fiedeikommissarische Substitution vor, bestimmt den Nacherben jedoch nur in der Weise, dass der Vorerbe aus einem bestimmten Personenkreis den Nacherben wählen soll, so ist diese Anordnung in ihrer Gesamtheit ungültig. Auch die Umdeutung in eine Auflage ist nicht möglich.