§ 1431 ABGB
Im Falle einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen jenen Personen zu erfolgen, die durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. Im Bareinzahlungsverkehr reicht die Einzahlung im Namen des Schuldners, um eine Schuld des Schuldners zu erfüllen.