§ 92 Abs 2 StGB; § 5 StGB; § 155 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 3 lit d EMRK
Der OGH hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zu befassen. Weiters war zu beurteilen, ob ein Irrtum über den Inhalt der Fürsorgepflicht einen Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt.