§ 3 Abs 1 StGB
Der OGH hatte sich mit den Grenzen der Notwehr zu befassen. Im gegenständlichen Fall stach die Beklagte auch dann noch auf ihren Angreifer ein, als dieser schon in kniende Position gesunken war. Fraglich war, ob noch Notwehr oder zumindest Putativnotwehr vorlag.
OGH 18.2.2008, 15 Os 2/08w