§ 85 BAO; § 275 BAO; § 110 Abs 2 BAO; § 97 BAO
Ein Telefonanruf ist nicht als rechtsgültiger Antrag auf Verlängerung einer Berufungsfrist zu qualifizieren.
VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279
§ 85 BAO; § 275 BAO; § 110 Abs 2 BAO; § 97 BAO
Ein Telefonanruf ist nicht als rechtsgültiger Antrag auf Verlängerung einer Berufungsfrist zu qualifizieren.
VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279