§ 28 Abs 2 StVO
Das Herannahen eines Schienenfahrzeugs bestimmt sich nach dem Anhalteweg; ist der Abstand kleiner als der Anhalteweg muss ein auf den Gleisen stehendes Fahrzeug entfernt werden.
OGH 19.10.2006, 2 Ob 222/06w
§ 28 Abs 2 StVO
Das Herannahen eines Schienenfahrzeugs bestimmt sich nach dem Anhalteweg; ist der Abstand kleiner als der Anhalteweg muss ein auf den Gleisen stehendes Fahrzeug entfernt werden.
OGH 19.10.2006, 2 Ob 222/06w