§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG; § 145 Abs 1 ABGB; § 2 AußStrG; § 52 AußStrG
Der OGH verneint eine Parteistellung der Großeltern im Obsorgeverfahren zwischen den Elternteilen und erläutert, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel keinen Revisionsrekursgrund darstellt.
OGH 12.10.2006, 6 Ob 178/06d