§ 1 Abs 3 ERV 2006; § 89a GOG; § 46 Abs 3 AußStrG
Die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung gerichtlicher Erledigungen setzt die elektronische Geltendmachung der Eingabe nicht voraus. Eine nicht am Verfahren beteiligte Person ist als "andere Person" iSd § 46 Abs 3 AußStrG zu qualifizieren.