Zusammenfassung: Der OGH hatte zu entscheiden, wie eine Bestimmung des BB-PG im Lichte der Zweifelsregel nach § 5 ABGB zu verstehen sei. Im gegenständlichen Fall stellte ein ÖBB-Bediensteter einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Zwischen der tatsächlichen Versetzung und der Antragstellung wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass Bedienstete, die nach dem Ergehen der Novelle in den Ruhestand versetzt werden, einen rund 15%igen Abschlag von ihren Pensionsleistungen hinnehmen müssen.