Zusammenfassung: Der OGH hatte über die Verjährung einer unmittelbar nach aufgrund von § 58 Abs 3 Z 3 StGB nicht verjährten Taten begangenen Tat zu entscheiden. Es stellte sich die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorlag, und damit die Taten gemeinsam verjährten oder getrennt voneinander. Im gegenständlichen Fall nötigte der Beschuldigte das Opfer unmittelbar nach sexuellem Missbrauch an ihr, niemandem von der Tat zu erzählen.