Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall. Die Versicherung zahlte an seine Arbeitgeberin, dessen Alleingesellschafterin die Ehefrau des Beklagten ist, und wollte sich beim Beklagten schadlos halten. Der OGH hatte zu entscheiden, ob das sog " Familienprivileg" nach § 67 Abs 2 VersVG zur Anwendung kommt und damit ein Regress ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 2 VersG; § 61 VersG; Art 10 AKKB