Zusammenfassung: Der OGH hatte über eine NBzWdG zu entscheiden, die sich nicht an den Sachverhaltsrahmen der angefochtenen Entscheidung orientierte.
Rechtsgrundlagen: § 292 StPO; § 33 Abs 2 StPO; § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO; § 290 StPO
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Zusammenfassung: Der OGH hatte über eine NBzWdG zu entscheiden, die sich nicht an den Sachverhaltsrahmen der angefochtenen Entscheidung orientierte.
Rechtsgrundlagen: § 292 StPO; § 33 Abs 2 StPO; § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO; § 290 StPO
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