Zusammenfassung: Die gegenständliche Entscheidung hat die Frage zum Inhalt, ab welchem Zeitpunkt eine schriftlich ergangene Kündigung ihre Wirksamkeit entfaltet. Am Tag des Zugangs oder am Tag des Versendens? Entscheidend war diese Frage, weil der gekündigte Mitarbeiter am Tag des Zugangs der Kündigung einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stellte, und ihm dies rückwirkend zuerkannt wurde.