Zusammenfassung: Der OGH hatte zu entscheiden, ob die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs die Exekution aufgrund dieser EV beeinflusst.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 Z 1 EO; § 355 Abs 1 EO; § 391 Abs 1 EO; § 399 Abs 1 Z 2 EO
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