Zusammenfassung: Der OGH entschied über die Rechtsnatur des Garagierungsvertrages. Handelt es sich bei der Parkgarage um einen Aufbewahrungsraum iS von § 970 Abs 2 ABGB oder ist der Vertrag ein reiner Mietvertrag? Unter dieser Prämisse hatte der OGH die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 970 ABGB; § 6 Abs 1 Z 9 KSchG