§ 46 Abs 1 StPO; § 56 StPO; § 41 Abs 2 MedienG aF
Die Wahrung der Sechs-Wochen-Frist des § 46 Abs 1 StPO erfordert die Einbringung des Verfolgungsantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht. Die Gerichtszuständigkeit bestimmt sich im Fall der Geltendmachung mehrerer Sachverhalte in einer Privatanklage nach dem Gerichtsstand der Konnexität.