§ 464 Abs 3 ZPO
Die Tatsache, dass dem Verfahrenshilfevertreter infolge der Neubestellung während einer laufenden Rechtsmittelfrist die gesamte Rechtsmittelfrist offen stehen muss, während ein Vollmachtswechsel keine Auswirkungen auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hat, entspricht dem Sachlichkeitsgrundsatz.