Zusammenfassung: Nicht der abfallrechtliche, sondern nur der handelsrechtliche Geschäftsführer kann für Fehlleistungen des Transporteurs zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 25 AWG 2002; § 26 AWG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Nicht der abfallrechtliche, sondern nur der handelsrechtliche Geschäftsführer kann für Fehlleistungen des Transporteurs zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 25 AWG 2002; § 26 AWG 2002
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