Zusammenfassung: Der OGH konkretisiert die Erkundungspflichten des Käufers eines Gebrauchtwagens und erläutert, dass bei Fehlen eines Typenscheins auch bei langjährigem unbeanstandeten Besitz nicht von der Redlichkeit und Gutgläubigkeit des Fahrzeuginhabers ausgegangen werden kann. Der Fahrzeuginhaber ist daher nicht zur Geltendmachung einer Schadenersatzklage wegen eines fremdverschuldeten Fahrzeugschadens legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 372 ABGB; § 328 ABGB