Zusammenfassung: Auch der Dienstbarkeitsberechtigte, dessen Dienstbarkeit im Grundbuch registriert ist, aber bestritten wird, ist zur Geltendmachung der " materiellrechtlichen" Feststellungsklage iSd § 523 ABGB legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 523 ABGB; § 228 ZPO