Zusammenfassung: Der OGH lehnt das Vorliegen einer sachlichen Kongruenz zwischen dem Kinderbetreuungsgeld und dem Verdienstentgang ab und betont, dass der Schädiger nicht die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf den eingeklagten Verdienstentgang einredeweise geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 332 ASVG; § 1325 ABGB