Zusammenfassung: Der OGH konkretisiert anhand des Klagsgegenstands des "Ö3-Mehrscheinchenspiels" die Unterscheidungsmerkmale zwischen einklagbaren Auslobungen und nicht einklagbaren Glücksverträgen und erläutert, dass der häufig bei Preisausschreiben vorgesehene Ausschluss des Rechtswegs mit den guten Sitten in Einklang steht und die Klagbarkeit des Anspruchs indiziert.
Rechtsgrundlagen: § 860 ABGB; § 1271 ABGB