Zusammenfassung: Der OGH betont die gebotene Bestimmtheit und Begründung von Haftbeschlüssen und erläutert, welche Begründungsmängel die Erforderlichkeit der Aufhebung des Haftbeschlusses indizieren.
Rechtsgrundlagen: § 179 Abs 4 Z 4 StPO; § 182 Abs 4 StPO; § 281 Abs 1 Z 5 StPO; § 10 GRBG