Zusammenfassung: Die Verfügungen nach § 16 Abs 2 WEG bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer bzw. der Zustimmung eines Außerstreitrichters.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG; § 63 Abs 1 lit c Wr BauO
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Zusammenfassung: Die Verfügungen nach § 16 Abs 2 WEG bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer bzw. der Zustimmung eines Außerstreitrichters.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG; § 63 Abs 1 lit c Wr BauO
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