Zusammenfassung: Die bestende Benützungsregelung kann nicht durch den Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
Rechtsgrundlagen: § 17 WEG 2002; § 24 WEG 2002; § 63 Abs 1 lit c Wr BauO
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Zusammenfassung: Die bestende Benützungsregelung kann nicht durch den Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
Rechtsgrundlagen: § 17 WEG 2002; § 24 WEG 2002; § 63 Abs 1 lit c Wr BauO
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