Zusammenfassung: Wenn der Zustand eines Gebäudes wesentliche Neuerungen braucht, die der Instandsetzung gleichzuhalten sind, kommt eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach § 17 NÖ BauO nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 17 NÖ BauO 1996
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