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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - § 67c AVG; § 1 WaffG

VerwaltungsverfahrenLeopold BumbergerVwGH-A 2007/114ÖJZ 2007, 709 Heft 17 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Es handelt sich hier um die Qualifikation eines Gegenstands als Waffe. Ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, wird nicht als Waffe iSd § 1 WaffG qualifiziert.

Rechtsgrundlagen: § 67c AVG; § 1 WaffG

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