§ 1295 Abs 2 ABGB; § 81 Abs 3 KO
Der OGH behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Masseverwalter für die Verfahrenskosten des Prozessgegners infolge eines trotz Masseunzulänglichkeit geführten erfolglosen Aktivprozess zur Verantwortung gezogen werden kann.