§ 281 Abs 1 Z 2 StPO; § 281 Abs 1 Z 5a StPO; § 149h Abs 2 stopp
Beweisverbote für die strafprozessuale Hauptverhandlung sind als " Vorkommensverbote" zu qualifizieren, setzen also nicht zwangsläufig eine gesetzliche Normierung voraus. Eine vom Betreiber eines Asylantenheims veranlasste Überwachungsmaßnahme ist vom Anwendungsbereich der §§ 149d ff StPO nicht umfasst.