§ 18 Z 4 EO; § 353 EO
Die örtlche Zuständigkeit für die Exekution auf Erwirkung vertretbarer Handlungen liegt beim Bezirksgericht jenes Sprengels der ersten Exekutionshandlung, also jenem Sprengel, in dem die Zustellung der Exekutionsgenehmigung an den Verpflichteten erfolgt.