§ 167 Abs 3 AußStrG
Der OGH nimmt zu den Rechtswirkungen des im Verlassenschaftsverfahren erstellten Verlassenschaftsinventars Stellung und erläutert, dass die Erfassung einer Forderung im Inventar, deren Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit problemlos erkannt werden kann, keine Durchfürhung eines Beweisverfahrens erfordert.