Zusammenfassung: Der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen normierte Informationsanspruch des Versicherungsnehmers widerspricht war § 18b Abs 2 Z 2 VAG; die Klausel kann aber trotzdem im Rahmen einer Verbandsklage angefochten werden.
Rechtsgrundlagen: § 28 KSchG; § 18b Abs 2 Z 2 VAG