Zusammenfassung: Die Zulässigkeit der neuerlichen Verhängung der Untersuchungshaft nach der Aufhebung derselben wegen mangelndem dringendem Tatverdacht setzt eine Verdichtung der Beweislage voraus.
Rechtsgrundlagen: §§ 180 ff StPO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Zulässigkeit der neuerlichen Verhängung der Untersuchungshaft nach der Aufhebung derselben wegen mangelndem dringendem Tatverdacht setzt eine Verdichtung der Beweislage voraus.
Rechtsgrundlagen: §§ 180 ff StPO
Schlagwörter: