Zusammenfassung: Das EGMR behandelt eine Beschwerde wegen des Nichtvorliegens einer effektiven Beschwerdemöglichkeit bzw eines Rechtsmittels gegen die Missachtung der gebotenen angemessenen Verfahrensdauer durch den VwGH oder VfGH in Österreich. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass die Vertragsstaaten zur Einschränkung der Überprüfungsrechte der übergeordneten Gerichte legitimiert sind und dass die Straftat nach § 94 Abs 1 StGB und die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 Satz 2 StVO verschiedene Rechtsverletzungen darstellen.