§ 285 Abs 1 StPO
Ein Beschluss zur Berichtigung oder Angleichung eines Urteils setzt die Ausführungsfrist für Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden nicht in Gang.
OGH 7.03.2007, 13 Os 12/07z
§ 285 Abs 1 StPO
Ein Beschluss zur Berichtigung oder Angleichung eines Urteils setzt die Ausführungsfrist für Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden nicht in Gang.
OGH 7.03.2007, 13 Os 12/07z