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§ 285 Abs 1 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2007/49ÖJZ-LS 2007, 510 Heft 12 v. 19.6.2007

§ 285 Abs 1 StPO

Ein Beschluss zur Berichtigung oder Angleichung eines Urteils setzt die Ausführungsfrist für Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden nicht in Gang.

OGH 7.03.2007, 13 Os 12/07z

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