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§ 179 Abs 2 VersVG

OGH-LeitsätzeVersicherungsrechtÖJZ-LS 2007/48ÖJZ-LS 2007, 510 Heft 12 v. 19.6.2007

§ 179 Abs 2 VersVG

Auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung (in concreto: Abschluss einer Unfallversicherung für minderjähriges Kind) besitzt weiterhin allein der Versicherungsnehmer die alleinige Verfügungsberechtigung. Die Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechts erfordert daher eine Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.

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