§ 179 Abs 2 VersVG
Auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung (in concreto: Abschluss einer Unfallversicherung für minderjähriges Kind) besitzt weiterhin allein der Versicherungsnehmer die alleinige Verfügungsberechtigung. Die Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechts erfordert daher eine Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.