§ 1438 ABGB
Ein Rechtsanwalt ist auch dann zur Aufrechnung mit seinem bestrittenen Honoraranspruch legitimiert, wenn die Hinterlegung der von einem Dritten für den Mandanten entgegengenommenen Geldbeträge nicht sofort, aber noch vor der prozessualen Aufrechnungserklärung erfolgte.
OGH 20.03.2007, 4 Ob 9/07p