§ 19 RAO
§ 19 Abs 1 RAO ist dahingehend auszulegen, dass er der Aufrechnung des Rechtsanwalts gegen den Ausfolgungsanspruch des Mandanten mit Honoraransprüchen, die bis zur Entstehung des Ausfolgungsanspruchs begründet wurden, trotz der erfolgten Inkenntnissetzung von der Zession des Anspruchs durch den Mandanten nicht entgegensteht.