§ 364 Abs 2 ABGB
Da das Eindringen größerer Tiere, wie zb von Schafen oder Ziegen, nicht als nachbarrechtliche Immission zu qualifizieren ist, kann diese Eigentumsverletzung nur mit Eigentumsfreiheitsklage geltend gemacht bzw abgewehrt werden.
§ 364 Abs 2 ABGB
Da das Eindringen größerer Tiere, wie zb von Schafen oder Ziegen, nicht als nachbarrechtliche Immission zu qualifizieren ist, kann diese Eigentumsverletzung nur mit Eigentumsfreiheitsklage geltend gemacht bzw abgewehrt werden.