§ 1313a ABGB
Die Qualifikation als Erfüllungsgehilfe setzt kein Weisungsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen voraus.
OGH 16.02.2007, 4 Ob 251/06z
§ 1313a ABGB
Die Qualifikation als Erfüllungsgehilfe setzt kein Weisungsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen voraus.
OGH 16.02.2007, 4 Ob 251/06z